Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gegenstand der Vereinbarung können sein und müssen vereinbart werden:

Beratung und Beantragung von Krediten, Fördermitteln jeglicher Art und Akquise von Eigenkapital durch private und gewerbliche Investoren durch den Auftragnehmer.

  • Gründungsberatung
  • betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
  • Übernahmeberatung und Begleitung

II. Vertragsbestandteile:

Als Vertragsbestandteile gelten:

  • die Anforderungen des Auftraggebers
  • das Angebot des Auftragnehmers
  • Dienstleistungsvereinbarung
  • Beratungsvereinbarung

Angebote

III. Vertragsdauer und Kündigung:

Das Vertragsverhältnis der Dienstleistungsvereinbarung wird auf vorab bestimmte Zeit geschlossen. Es ist unter umständen beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar, wenn es keine Möglichkeiten gibt das gewünschte Kapital zu beschaffen.

Provisionen, die durch Beratung und -beantragung bei den schon vermittelten Förderungen jeglicher Art entstanden sind und noch entstehen, bleiben von der Kündigung ausgenommen und müssen weiterhin gezahlt werden.

Das Vertragsverhältnis der Beratungsvereinbarung wird für den vereinbarten Gesamtbetrag oder das vereinbarte Stundenhonorar geschlossen.

IV. Art und Umfang der Leistungen:

Zusätzliche Leistungen, die nicht unter Punkt I aufgeführt sind und welche durch die beiden Parteien wechselseitig angewiesen werden, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

V. Weisungsfreiheit:

Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung der Vereinbarung bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.

VI. Auftragserfüllung:

Dem Auftraggeber obliegt insbesondere die Verpflichtung zur Mitwirkung am Auftrag. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind:

  • Fristgerechte und vollständige Bereitstellung von benötigten Unterlagen
  • Fristgerechte und vollständige Bereitstellung in ausreichender Qualität von Arbeitsergebnissen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen. Das sind zum Beispiel Projektpläne, Vorhabensbeschreibungen, Geschäfts- und Digitalisierungspläne, Finanz- und Geschäftsplanungen, Forschungs-, Entwicklungs-, Investitions-, Innovations- und Digitalisierungspläne usw.

Wenn relevant für die Dauer des Auftrags:

  • Bereitstellung von einem kompetenten und entscheidungsbefähigten Ansprechpartner, der jederzeit (ggf. über einen Vertreter) verfügbar ist
  • Bereitstellen einer auftraggeberseitigen Projektorganisation mit einem für das Projekt ermächtigtem Ansprechpartner
  • Bereitstellung von Zugängen zu den erforderlichen Systemen des Auftraggebers mit ausreichenden Zugriffsrechten
  • Kostenlose Bereitstellung von eventuell notwendigen Lizenzen oder sonstigen Investitionen, die der Auftragnehmer zur effizienten Erfüllung des Auftrags benötigt

Sollte der Auftraggeber trotz Anmahnung und Fristsetzung der Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin geleistete Arbeit ohne Abzug zu vergüten. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht.

VII. Vergütung: ​

Das Stundenhonorar für eine Beratung beträgt, soweit nicht anderes vereinbart, 150 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.​

Alle Angaben sind netto.

VIII. Haftung:

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das heißt nur bei grober und fahrlässiger Arbeitsweise durch direktes Selbstverschulden. Für die grobe, fahrlässige, fehlerhafte oder zu langsame Arbeit durch Dritte, die nicht direkt durch den Auftragnehmer beauftragt wurden, sondern von denen der Auftragnehmer in der Natur der Sache abhängig ist, wird keine Haftung übernommen. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Auftragshöhe begrenzt. Der Auftraggeber hat den Schaden nachzuweisen.

Kommt es aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zu einer Zuteilung eines Kredits oder einer Förderzusage, dann haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden. Dieser Schaden entspricht mindestens dem Arbeitsaufwand des Auftragnehmers und seiner beauftragten Unterauftragnehmer, bewertet mit 150,00 EUR pro geleistete Arbeitsstunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Einen Schadensersatz in Höhe der Vergütung des vereinbarten Dienstleistungsvertrages kann der Auftragnehmer geltend machen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Zuteilung mindestens 50 Prozent beträgt. Den Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist, hat der Auftraggeber zu führen. Die Gründe sind in Punkt VI dieser Vereinbarung geregelt.

IX. Sonstige Bestimmungen:

(1) Die vorliegende Vereinbarung nebst zugehörigen Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.

(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Werkvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

X. Erfüllungsort / Gerichtsstand:

Die Parteien vereinbaren Traunstein als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung.

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